Frauen- & Mütterverein Unteriberg

Statuten

 

 

Name, Gründung, Sitz

Artikel 1 Name

Unter dem Namen Frauen- und Mütterverein Unteriberg besteht ein bereits im Jahre 1881 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Unteriberg. Er ist Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes Schwyz KFS und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.

 

Zweck und Aufgaben

Artikel 2 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, mit christlicher Grundhaltung und offener ökumenischer Ausrichtung. Er dient der Vernetzung von Frauen untereinander und bietet Aktivitäten rund um Familie, Kirche und Gesellschaft. Er ist parteipolitisch unabhängig.

Artikel 3 Aufgaben

Der Verein fördert:

  • Pflege der Gemeinschaft, Solidarität und Respekt unter Frauen verschiedenen Alters und unterschiedlicher Herkunft
  • Bildung der Frauen in persönlichen, ethischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
  • Wahrnehmung sozialer Aufgaben
  • Vertretung der Interessen des Vereins
  • Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

 

Mitgliedschaft

Artikel 4 Mitglieder

Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, sich mit den oben genannten Aufgaben zu identifizieren und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.

Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.

Mitglieder die das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind vom Beitrag befreit.

 

 

Organisation

Artikel 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Artikel 6 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Artikel 7 Einladung, Anträge

Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 2 Wochen im Voraus einberufen. Traktandierungsanträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 31. Dezember des der Versammlung vorangehenden Jahres schriftlich an die Präsidentin/das Leitungsteam zu richten.

Artikel 8 Zuständigkeit

In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle
  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin/des Leitungsteams und der Revisorinnen
  • Behandlung von Anträgen
  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
  • Beschlussfassung über Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Artikel 9 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 10 Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Bezüglich der Aufgabenverteilung konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.

Artikel 11 Aufgaben des Vorstands:

  • Wahrnehmung der unter Artikel 2 und 3 genannten Aufgaben
  • Erarbeiten des Jahresprogramms
  • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
  • Verwalten des Vereinsvermögens und Führen der Kasse
  • Führen des Vereinsarchivs
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beistand des Vereins (Pfarrer oder andere theologisch gebildete Person)
  • Medien und Informationsarbeit
  • regelmässige Kontakte zum Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF

Die Vorstandsaufgaben werden intern organisatorisch aufgeteilt. Es werden Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung geführt.

Artikel 12 Unterschriftenberechtigung

Der Vorstand legt entsprechend der internen Aufgabenverteilung eine sinnvolle Unterschriftenberechtigung fest. Rechtsverbindliche Angelegenheiten müssen von zwei Unterschriftsberechtigten unterschrieben werden.

Artikel 13 Rechnungsrevisorinnen

Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erfassen einen schriftlichen Bericht zu Handen der Generalversammlung. Die Revisorinnen werden für jeweils 2 Jahren gewählt.

 

Finanzen

Artikel 14 finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel setzten sich zusammen aus:

  • dem jährlichen Mitgliederbeitrag
  • Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
  • Einnahmen aus Anlässen, Sammlungen und Schenkungen
  • dem bestehenden Vereinsvermögen und dessen Erträgen

Artikel 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr bzw. die Vereinsrechnung wird analog dem Kalenderjahr geführt.

Artikel 16 Jahresbeiträge

Die Generalversammlung setzt alljährlich die von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge fest.

Artikel 17 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 18 Mitgliederbeiträge an den Dachverband

Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS einen Jahresbeitrag.

 

Schlussbestimmungen

Artikel 19 Statutenänderung

Zur Statutenänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Frauenbund Schwyz bekannt gegeben.

Artikel 20 Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an das katholische Pfarramt Unteriberg über. Bei einer Neugründung ist das Vermögen dem neuen Verein zu übergeben. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen dem katholischen Pfarramt Unteriberg zu.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. Februar 2024 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten per sofort in Kraft.