Statuten
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Frauen- und Mütterverein Unteriberg besteht ein bereits im Jahre 1881 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Unteriberg. Er ist parteipolitisch neutral. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes Schwyz KFS und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
II. Zweck und Aufgabe
Art. 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen.
Art. 3
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
- Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
- Erfüllung sozialer Aufgaben
- Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
- Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
- Engagement für ökumenische Bestrebungen
- Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
- Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region, Kanton und Bistum
- Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
- Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der obgenannten Aufgaben mitzuwirken. Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich während des Jahres an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten und wird normalerweise im Rahmen einer Feier im Advent in den Verein aufgenommen.
- Frauen, die den Verein nur finanziell unterstützen wollen, können als Passiv- und Gönnermitglieder beitreten.
- Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind vom Beitrag befreit.
IV. Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vor Beginn.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Art. 7
Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 31. Dezember des der Versammlung vorangehenden Jahres schriftlich an die Präsidentin zu richten.
Art. 8
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 9
Aufgaben der Generalversammlung:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl der Präsidentin, der Kassierin, der übrigen Vorstandsmitglieder (siehe hierzu auch Art. 10) und der Rechnungsrevisorinnen
- Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste.
Art. 10
Dem Vorstand gehören an:
- Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstandsmitglieder
- Geistlicher Begleiter (Präses) oder geistliche Begleiterin.
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Präsidentin und die Kassierin werden von der Generalversammlung gewählt. Die geistliche Begleitung des Vereins wird vom Pfarrer von Unteriberg bestimmt nach Rücksprache mit dem Vorstand. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Neue Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine allfällige Wiederwahl erfolgt jeweils für 2 Jahre. Die maximale Amtszeit beträgt 12 Jahre.
Die Präsidentin wird auf 2 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beträgt maximal 8 Jahre, unabhängig von ihrer vorgängigen Mitgliedschaft im Vorstand.
Art. 11
Aufgaben des Vorstandes:
- Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins-Erarbeitung des Vereinsprogrammes
- Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
- Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
- Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Presse- und Informationsarbeit
- Kontakt mit dem KFS und dem SKF.
Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden; der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv.
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin, Vizepräsidentin, Kassierin und Aktuarin je zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
Art. 12
Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen Bericht. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre, maximale Amtszeit: 12 Jahre.
V. Finanzierung
Art. 13
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen und Schenkungen
- dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgnissen.
Art. 14
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 16
Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS einen Jahresbeitrag.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17
Zur Abänderung dieser Statuten, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Generalversammlungsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins wird dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS bekanntgegeben.
Art. 18
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht des Kath. Pfarramtes St. Josef, Unteriberg angelegt. Dieses hält das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an das Kath. Pfarramt St. Josef, Unteriberg.
Art. 19
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. Februar 1995 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft.