Statuten
Name, Gründung, Sitz
Artikel 1 Name
Unter dem Namen Frauen- und Mütterverein Unteriberg besteht ein bereits im Jahre 1881 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Unteriberg. Er ist Ortsverein des Kantonalen Frauenbundes Schwyz KFS und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
Zweck und Aufgaben
Artikel 2 Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, mit christlicher Grundhaltung und offener ökumenischer Ausrichtung. Er dient der Vernetzung von Frauen untereinander und bietet Aktivitäten rund um Familie, Kirche und Gesellschaft. Er ist parteipolitisch unabhängig.
Artikel 3 Aufgaben
Der Verein fördert:
- Pflege der Gemeinschaft, Solidarität und Respekt unter Frauen verschiedenen Alters und unterschiedlicher Herkunft
- Bildung der Frauen in persönlichen, ethischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen
- Wahrnehmung sozialer Aufgaben
- Vertretung der Interessen des Vereins
- Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
Mitgliedschaft
Artikel 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, sich mit den oben genannten Aufgaben zu identifizieren und den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.
Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag zwei Jahre nicht mehr bezahlt worden ist.
Mitglieder die das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind vom Beitrag befreit.
Organisation
Artikel 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
Artikel 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Artikel 7 Einladung, Anträge
Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 2 Wochen im Voraus einberufen. Traktandierungsanträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 31. Dezember des der Versammlung vorangehenden Jahres schriftlich an die Präsidentin/das Leitungsteam zu richten.
Artikel 8 Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Wahl der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin/des Leitungsteams und der Revisorinnen
- Behandlung von Anträgen
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
- Beschlussfassung über Revision der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Artikel 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 10 Vorstand, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Bezüglich der Aufgabenverteilung konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.
Artikel 11 Aufgaben des Vorstands:
- Wahrnehmung der unter Artikel 2 und 3 genannten Aufgaben
- Erarbeiten des Jahresprogramms
- Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
- Verwalten des Vereinsvermögens und Führen der Kasse
- Führen des Vereinsarchivs
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beistand des Vereins (Pfarrer oder andere theologisch gebildete Person)
- Medien und Informationsarbeit
- regelmässige Kontakte zum Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS und zum Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF
Die Vorstandsaufgaben werden intern organisatorisch aufgeteilt. Es werden Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung geführt.
Artikel 12 Unterschriftenberechtigung
Der Vorstand legt entsprechend der internen Aufgabenverteilung eine sinnvolle Unterschriftenberechtigung fest. Rechtsverbindliche Angelegenheiten müssen von zwei Unterschriftsberechtigten unterschrieben werden.
Artikel 13 Rechnungsrevisorinnen
Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erfassen einen schriftlichen Bericht zu Handen der Generalversammlung. Die Revisorinnen werden für jeweils 2 Jahren gewählt.
Finanzen
Artikel 14 finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel setzten sich zusammen aus:
- dem jährlichen Mitgliederbeitrag
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Einnahmen aus Anlässen, Sammlungen und Schenkungen
- dem bestehenden Vereinsvermögen und dessen Erträgen
Artikel 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr bzw. die Vereinsrechnung wird analog dem Kalenderjahr geführt.
Artikel 16 Jahresbeiträge
Die Generalversammlung setzt alljährlich die von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge fest.
Artikel 17 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 18 Mitgliederbeiträge an den Dachverband
Der Verein entrichtet dem Kantonalen Frauenbund Schwyz KFS einen Jahresbeitrag.
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Statutenänderung
Zur Statutenänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Frauenbund Schwyz bekannt gegeben.
Artikel 20 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an das katholische Pfarramt Unteriberg über. Bei einer Neugründung ist das Vermögen dem neuen Verein zu übergeben. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen dem katholischen Pfarramt Unteriberg zu.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. Februar 2024 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten per sofort in Kraft.